Satzung

Satzung der Naturhistorischen Gesellschaft Hannover

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.02.1982.
Genehmigt durch die Bezirksregierung Hannover mit Bescheid vom 08.09.1982 - Az. 301.5 - 11791 - 43 -.

§1
Name und Sitz des Vereins: Der Verein trägt den Namen „Naturhistorische Gesellschaft Hannover“.
Er hat seinen Sitz in Hannover.

§2
Zweck des Vereins: Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Kenntnisse von der Natur in geeigneter Weise, insbesondere durch Veranstaltung von Vorträgen und Exkursionen sowie durch die Herausgabe und das Sammeln naturwissenschaftlicher Veröffentlichungen.

§3
Gemeinnützigkeit:
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft: Dem Verein kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person angehören. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.

§5
Verlust der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod eines Mitglieds oder mit Auflösung des Vereins,
b) durch Austritt, der schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zu erklären ist und
c) durch Ausschluß durch den Vorstand bei einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluß erfolgt wegen groben Verstoßes gegen die Satzung, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrages während zwei aufeinanderfolgender Jahre.

§6
Ehrenmitglieder: Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes jede volljährige natürliche Person oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie dem Verein angehören oder nicht, durch einfache Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern wählen. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§7
Rechte der Mitglieder: Jedes Mitglied wirkt an den Entscheidungen der Mitgliederversammlung durch Ausübung seines Stimmrechts mit. Es hat nur eine Stimme. Den Mitgliedern steht das Recht der Benutzung der Bibliothek des Vereins und seiner sonstigen Einrichtungen zu.

§8
Organe: Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§9
Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Der Vorstand beruft sie schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen der Einberufung und der Versammlung muß ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere die Satzung, wählt den Vorstand und setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Sie ist beschlußfähig, wenn ein Zwanzigstel der Mitglieder anwesend ist. Sollte sich bei der Wahl einzelner Vorstandsmitglieder Stimmengleichheit ergeben, ist die Wahl zu wiederholen, und zwar frühestens nach Ablauf von vier Wochen und spätestens nach zwei Monaten. Zur Änderung oder Ergänzung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§10
Der Vorstand: Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die einzeln gewählt werden, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Schriftführern und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist bei der Mitwirkung von drei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen (gesetzliche Vertreter).

§ 11
Beirat: Der Vorstand beruft mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Beirats. Wiederholte Berufung ist zulässig. Mitglied des Beirats kann nur sein, wer sich um den Verein verdient gemacht hat oder durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Naturwissenschaften hervorgetreten ist. Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

§12
Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13
Auflösung des Vereins: Der Verein kann sich auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen. Eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Lande Niedersachsen mit der Maßgabe zu, daß die Sammlungen in Hannover verbleiben und öffentlichen Zwecken gewidmet werden.

Naturhistorische Gesellschaft Hannover
Gesellschaft zur Pflege der Naturwissenschaften · Gegründet 1797